Pflegeberatung

Allgemeine Informationen

Die Pflegeversicherung wurde eingerichtet, um pflegebedürftige Menschen, die wegen der Schwere ihrer Erkrankung oder Behinderung auf Hilfe angewiesen sind, vor allem finanziell zu unterstützen.

Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen der Pflegekasse, wenn Sie im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes wegen einer geistigen, seelischen oder körperlichen Krankheit oder Beeinträchtigung Hilfe und Unterstützung bei den so genannten „gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens“ benötigen.

Für die Umsetzung der Pflegeversicherung sind die Pflegekassen, die den Krankenkassen angeschlossen sind, zuständig. Die Pflegekassen bezahlen zum einen Pflegegeld, etwa für pflegende Angehörige oder selbstbeschaffte Pflegekräfte, zum anderen für Leistungen von ambulanten Pflegediensten, Betreuungsdiensten und in Pflegeheimen.

Pflegebedürftigkeit

Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Personen, die körperliche, kognitive/geistige oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitliche Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, bestehen.

Pflegereform 2017

01.01.2017 wurden die Änderungen des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) umgesetzt, was weitreichende Auswirkungen hat – sowohl für Pflegebedürftige und deren Familien als auch für Arbeitnehmer in Deutschland allgemein.

Der Pflegebedürftigkeitsbegriff wurde überarbeitet, Leistungen wurden erweitert, Begutachtungen erfolgten nach weiteren Kriterien und geistige und psychische Einschränkungen wurden umfangreicher berücksichtigt.

Pflegereform 2022

Leistungsbeträge für Pflegesachleistungen, also die Beträge für den ambulanten Pflegedienst, und für die Kurzzeitpflege sind seit 1. Januar 2022 angehoben worden.

  • Durch einen höheren Zuschuss dem Eigenanteil im Heim sollen Bewohner:innen seit 1. Januar 2022 finanziell entlastet werden.
  • Erstattungsansprüche wie z.B. Verhinderungspflege, Entlastungsleistungen, Verbrauchsmittel etc., gegenüber der Pflegeversicherung können unter bestimmten Bedingungen auch noch nach dem Tod einer pflegebedürftigen Person geltend gemacht werden.
  • Neu: Zusätzlich besteht ein Anspruch auf bis zu 10 Tagen gegen die Krankenkasse auf Übergangspflege im Krankenhaus, wenn keine Pflegeleistungen nach SGB XI vorliegen und die Versorgung einer Person nicht anders sichergestellt werden kann.

Änderungen ab 2017

Die Pflegestufen werden durch Pflegegrade ersetzt und der Begriff der Pflegebedürftigkeit wird völlig neu definiert. Maßgeblich für das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit sind Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder Fähigkeitsstörungen in den nachfolgenden sechs Bereichen (Module):

  1. Mobilität: z.B. Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen etc.
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: z.B. örtliche und zeitliche Orientierung etc.
  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: z.B. nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten.
  4. Selbstversorgung: z.B. Körperpflege, Ernährung etc. (Hierunter wurde bisher die „Grundpflege“ verstanden.)
  5. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen: z.B. Medikation, Wundversorgung, Arztbesuche, Therapieeinhaltung.
  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: z.B. Gestaltung des Tagesablaufs.

Dabei spielen die bisherigen Zeitorientierungswerte keine Rolle mehr. Vielmehr geht es in der Regel um die Frage, ob die erforderliche Fähigkeit noch vorhanden ist und ob damit verbundene Tätigkeiten selbständig, teilweise selbständig oder nur unselbständig ausgeübt werden können.

Bei der Festlegung des Pflegegrades fließen die zuvor genannten Module in unterschiedlicher Wertigkeit bzw.Prozentsätzen ein.

Pflegegrad

Zur Ermittlung eines Pflegegrades werden die bei der Begutachtung festgestellten Einzelpunkte in jedem Modul addiert und – unterschiedlich gewichtet – in Form einer Gesamtpunktzahl abgebildet. Diese Gesamtpunkte ergeben die Zuordnung zum maßgeblichen Pflegegrad.

Der Pflegegrad wird mit Hilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt.

Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit (ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte)
Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit (ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte)
Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit (ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte)
Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit (ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkte)
Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (ab 90 bis 100 Gesamtpunkte).

Bei pflegebedürftigen Kindern wird der Pflegegrad durch einen Vergleich der Beeinträchtigungen ihrer Selbständigkeit und ihrer Fähigkeitsstörungen mit altersentsprechend entwickelten Kindern ermittelt.

Pflegeantrag

Pflegebedürftige, die zum 31.12.2016 bereits eine anerkannte Pflegestufe haben, müssen nicht neu begutachtet werden. Sie bekommen von der Pflegekasse automatisch den entsprechenden Pflegegrad zugewiesen.

Als Pflegebedürftiger erhalten Sie von Ihrer Pflegekasse nur dann Leistungen, wenn Sie bei Ihrer Kasse einen Antrag stellen. Dieser Antrag kann jede mögliche Form haben, etwa als Anruf, Fax, E-Mail oder als Brief an Ihre Kasse.

Wenn Sie bereits einen Pflegegrad haben und sich Ihr Hilfebedarf erhöht hat, etwa durch eine Verschlechterung der Erkrankung und weiterer Beeinträchtigung der Selbständigkeit, sollten Sie bei Ihrer Pflegekasse einen Höherstufungsantrag stellen. Denn nur dann wird überprüft, ob Sie einen höheren Pflegegrad erreichen. Der Höherstufungsantrag unterliegt den gleichen Bedingungen wie der beschriebene Erstantrag.

Sie sind antragsberechtigt, wenn Sie selbst der Versicherte sind oder ein Bevollmächtigter des Versicherten.

Muster: Antrag auf Leistungen  der Pflegeversicherung

Adresse der Pflegekasse
Absenderadresse
Datum: XX/XX/20XX

Versichertennummer: XXXXXXX

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich Pflegegeld / Pflegesachleistungen wegen Pflegebedürftigkeit.
Bitte veranlassen Sie eine Einstufung in einen Pflegegrad.

Freundliche Grüße
Unterschrift

Angebote zur Unterstützung im Alltag

Seit dem 1.1.2017 können alle Pflegebedürftigen den Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 € im Monat in Anspruch nehmen. Damit können Kosten für Angebote zur Unterstützung im Alltag erstattet werden, durch Pflege- und Betreuungsdienste oder auch im Rahmen der Nachbarschaftshilfe.

Verhinderungspflege: Entlastung für 42 Tage im Jahr

Die Verhinderungspflege ist eine auf maximal 1.612 € für höchstens 42 Tage je Kalenderjahr begrenzte Geldleistung. Für jeden Tag, mit Ausnahme des ersten und letzten Tages, an dem Verhinderungspflege in Anspruch genommen wird, besteht ein Anspruch auf 50 % des Pflegegeldes. Am ersten und am letzten Tag der Verhinderungspflege erhält der Pflegebedürftige 100 % des ihm zustehenden Pflegegeldes. Zudem können 806 € der für die Kurzzeitpflege vorgesehenen Leistungen zusätzlich für die Verhinderungspflege eingesetzt werden. Es gibt 2 Möglichkeiten, die Verhinderungs- oder Entlastungspflege in Anspruch zu nehmen:

  1. Tageweise Verhinderungspflege: Wird Verhinderungspflege mehr als 8 Stunden am Tag in Anspruch genommen, wird das verbrauchte Geld auf den Höchstbetrag von 1.612 € und auf die Höchstdauer von 42 Kalendertagen angerechnet. Das Pflegegeld wird während der Verhinderungspflege zudem um 50 % gekürzt.
  1. Stundenweise Verhinderungspflege: Wird die Verhinderungspflege nur für einige Stunden am Tag erbracht, wird die verbrauchte Summe nur auf den Höchstbetrag von 1.612 € angerechnet. Eine Anrechnung auf die Höchstdauer (42 Kalendertage) erfolgt dann nicht. In diesem Fall wird das Pflegegeld auch nicht gekürzt.

Wann eine Verhinderung vorliegt

Die Verhinderungspflege kann sehr unterschiedlich genutzt werden.

Neben selbst beschafften Ersatzkräften, wie etwa Nachbarn oder Bekannte, bieten auch Pflegedienste die häusliche Versorgung im Rahmen der Verhinderungspflege an. Die Verhinderungspflege bietet insbesondere als stundenweise Entlastung im Rahmen der häuslichen Betreuung vielen Pflegepersonen überhaupt erst die Möglichkeit, selbst zum Arzt, Einkaufen oder persönliche Kontakte zu pflegen. Auch stationäre Einrichtungen bieten Verhinderungspflege im Anschluss an eine Kurzzeitpflege an.

Hilfe zur Pflege

Wenn Sie in einen Pflegegrad eingestuft sind, haben Sie Anspruch auf Leistungen Ihrer Pflegekasse. Diese sind bei Pflegegrad 1 begrenzt. Wenn Sie einen über die Sachleistung des Pflegegrades 2-5 hinausgehenden Hilfebedarf nicht aus Einkommen und Vermögen bezahlen können, haben Sie nach Prüfung durch das zuständige Sozialamt Anspruch auf Hilfe zur Pflege.

Hilfe zur Pflege kann seit dem 01. Januar 2017 nur noch ab Pflegegrad 2-5 beim Amt für Soziale Angelegenheiten der Städteregion Aachen oder dem Kreis Düren beantragt werden. Unterhalb des Pflegegrades 2 kann nur hauswirtschaftliche Hilfe bei den kommunalen Sozialämtern im Bereich der Grundsicherung beantragt werden. Ausführliche Beratung und auch Hilfe erhalten Sie beim Pflegestützpunkt.

Pflegehilfsmittel

Die Leistungen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel nach § 40 SGB XI wie z.B. Einmalhandschuhe, Hände- und Flächendesinfektionsmittel, Einmalunterlagen, medizinische Masken betragen derzeit 40 €.

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Wenn die Wohnung oder das Haus eines Pflegebedürftigen an dessen besondere Bedürfnisse angepasst werden muss, kann die Pflegekasse einen Zuschuss zu erforderlichen Anpassungs- bzw. Umbaumaßnahmen leisten. Der Höchstbetrag des Zuschusses liegt derzeit einmalig bei 4.000 € pro Maßnahme, weitere Zuschüsse können bei Veränderung der Pflegesituation gewährt werden.

Leistungssätze (Stand: 01.01.2022) Pflegegrad
1
Pflegegrad
2
Pflegegrad
3
Pflegegrad
4
Pflegegrad
5
Pflegegeld / Monat 316 € 545 € 728 € 901 €
Pflegessachleistungen / Monat 724 € 1.363 € 1.693 € 2.095 €
Tages- und Nachtpflege / Monat 689 € 1.298 € 1.612 € 1.995 €
Vollstationäre Pflege / Monat 125 € 770 € 1.262 € 1.775 € 2.005 €
Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen / Monat 125 €* 125 €* 125 €* 125 €* 125 €*
Kurzzeitpflege 1.612 € pro Jahr 100 % des nicht genutzten Budgets
der Verhinderungspflege, d.h. insgesamt bis zu 3.224 € pro Jahr
Verhinderungspflege 1.612 € pro Jahr plus 50 % des nicht genutzten Budgets der Kurzzeitpflege, d.h. insgesamt bis zu 2.418 € pro Jahr
Wohnraumanpassung bis zu 4.000 € einmalig für alle Maßnahmen der Barrierereduzierung
Pflegehilfsmittel / Monat bis zu 40 €
Wohngruppenförderung 2.500 bis 10.000 € Gründungszuschuss (für max. 4 Personen pro WG) sowie monatlich 250 € Organisationszuschuss
Pflegeunterstützungsgeld ca. 67 % des Bruttoeinkommens (für 10 Tage Freistellung zur Pflege eines nahen Angehörigen)
Zuschüsse zum Hausnotruf monatlich 25,50 €

* als Geldbetrag, der für die Erstattung von Betreuungs- und Entlassungsleistungen genutzt werden kann

Wer hilft bei Fragen zum Antrag auf Leistungen aus der Pflegeversicherung?
Neu: Ihre Pflegekasse bei Ihrer Krankenkasse ist seit dem 01.01.2022 Ihr erste Ansprechpartner.

> Amt für Soziales – Pflegebüro | Willi-Becker-Allee 8 | 40227 Düsseldorf | 0211 / 899 899 8

> AOK Düsseldorf / Pflegeberatung | Kasernenstr. 61 | 40213 Düsseldorf | 0211 / 82 25 798

> Das Regionalbüro Alter, Pflege und Demenz | Willi-Becker-Allee 8 | 40227 Düsseldorf | 0211 / 89 222 28

Diese Unterlagen benötigt das Sozialamt für Ihren Antrag „Hilfe zur Pflege“:
-Den Personalausweis des Antragstellers.
– Wenn vorhanden, den Schwerbehindertenausweis (bzw. eine Kopie davon).
– Wenn vorhanden, den Schwerbehindertenausweis (bzw. eine Kopie davon).
– Eine Kopie des Einstufungsbescheides der Pflegekasse (auch wenn eine Einstufung abgelehnt wurde).
– Eine Kopie des Einstufungsgutachtens.
– Aktuelle Einkommensnachweise, wie etwa Gehalts- oder Rentenmitteilungen, Unterhaltsansprüche, Zins- und Mieteinkünfte.
– Kontoauszüge der letzten 3 Monate.
– Kopie des Mietvertrages, Nachweis über die Nebenkosten.
– Belege bzgl. der aktuellen / letzten Heizkosten.
– Die Sparbücher der letzten 10 Jahre, auch wenn sie nur geringe Sparbeträge aufweisen, z.B. 1 €.
– Nachweise über sonstige Vermögenswerte wie z. B. ein Wert­gutachten des Pkws, Nachweise über Kunst-, Briefmarken- oder Münzsammlungen mit erheblichem Wert, wertvoller Schmuck.
– Kopien der Policen und aktuellen Rückkaufswerte von Lebens- und Sterbegeldversicherungen.
– Wenn vorhanden, eine Kopie von Bestattungsvorsorgeverträgen.
– Eigentumsnachweise, wie Grundbuchauszüge von Haus- und Grundstücksbesitz.
– Kopien von Verträgen zu Übertragungen oder Schenkungen von Vermögen in den letzten 10 Jahren vor Antragstellung.
– Kopien von privatrechtlichen Vereinbarungen, wie etwa Leistungen Wohn- oder Nießbrauchsrecht, Pflegevereinbarung o. Ä.
– Anschriften und Geburtsdaten aller Kinder und sonstiger unterhaltspflichtiger Personen wie etwa (geschiedene) Ehegatten.
– Kopien über Beiträge zur Privathaftpflicht- und Hausratversicherung.
– Falls vorhanden, eine Kopie des aktuellen Wohngeldbescheids.

Gut zu wissen: Diese Beratungspflichten hat Ihre Pflegekasse

Wenn Sie bei Ihrer Pflegeversicherung um Informationen bitten oder einen Antrag stellen, sollten Sie wissen, dass

  • die Pflegekasse Sie über die zugehende Pflegeberatung nach §7a SGB XI, welche eine umfangreiche Pflegeberatung in der Häuslichkeit des Antragsstellers zur Hilfestellung bei der Antragstellung, Hilfsmittelversorgung, wohnumfeldverbessernden Maßnahmen, Vorsorgevollmachten etc. vorsieht, informieren muss.
  • Ihre Pflegekasse Ihnen nach Eingang Ihres Pflegeantrags eine aktuelle Vergleichsliste über die Leistungen und Vergütungen zugelassener Pflegeeinrichtungen in Ihrer Region zusenden muss.
  • den nächstgelegenen Pflegestützpunkt, die Pflegeberatung und darüber, dass die Beratung und Unterstützung durch den Pflegestützpunkt bzw. die Pflegeberatung kostenlos ist, informieren muss.
  • sie Sie darüber beraten muss, welche Pflegeleistungen in Ihrer individuellen Situation in Betracht kommen.
  • sie Sie auf die Veröffentlichung der Ergebnisse von Qualitätsprüfungen (Pflegenoten) hinweisen muss.
  • Sie über die anerkannten niedrigschwelligen Betreuungsangebote in Ihrer Region informieren und beraten muss, wenn ein erheblicher allgemeiner Betreuungsbedarf besteht.
  • die Kasse oder ein von ihr beauftragter Träger neutral und unabhängig beraten muss.